- Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Erbringung von Cateringleistungen (Herstellung und Lieferung von Speisen und Getränken, Bereitstellung von Personal) sowie die Gebrauchsüberlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und von Veranstaltungsequipment durch die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH zum Gegenstand haben.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch diese Geschäftsbedingungen unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
- Leistungsumfang
Die Leistungen der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon ausgenommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bereitzustellen. Die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH ist lediglich für die Unterverteilung der Strom- und Wasseranschlüsse bis zu den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der Vertragspartner. Der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Subunternehmer zu übertragen.
Der Leistungsgegenstand wird im Einzelnen durch den Vertrag bestimmt.
Sofern einzelne Artikel des Leistungssortiments, auch aufgrund von saisonalen Veränderungen, vorübergehend nicht lieferbar sind, behält sich die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH einen Austausch gegen mindestens gleichwertige Ware vor, die der vertraglich vereinbarten Leistung in ihrem Qualitätsniveau und ihrer Beschaffenheit entspricht.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, gewünschte Veränderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.
- Preise und Zahlungsmodalitäten
3.1. Soweit im Einzelfall keine Preise vereinbart wurden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwehrsteuer.
3.2. Kosten und Gebühren zur Vertragsausführung für Zolldeklaration und -abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapapiere, Veterinärzeugnisse, Proforma-Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse sowie Personalkosten für Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, Visagebühren und den Transfer vor Ort gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3.3. Die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 80 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Diese ist 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
3.4. Forderungen sind fällig und zu zahlen 10 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
3.5. Die Forderungen der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, sind während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, beträgt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3.6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.7. Dem Vertragspartner ist es untersagt, seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH an Dritte abzutreten.
3.8. Die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH kann vom Vertragspartner angemessene Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kautionen oder Versicherungen verlangen.
- Lieferung und Transport
4.1. Die Liefer- und Leistungstermine werden vertraglich festgelegt.
4.2. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so ist die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. für Transport- und Lagerkosten) zu verlangen.
4.4. Die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH wird von der Lieferverpflichtung frei, soweit sie an der Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände (in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen durch Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.
4.5. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, verpflichtet sich die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH im Falle der Befreiung von der Leistungspflicht gemäß Ziff. 4, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
4.6. Die Zollfreigabe der Waren hat der Vertragspartner herbeizuführen.
- Gefahrtragung (bei der Lieferung von Speisen und Getränken)
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke geht mit der Übergabe auf den Vertragspartner über.
5.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke bereits mit deren Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5.3. Versendet die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH Speisen oder Getränke oder Veranstaltungsequipment mittels eigener Fahrzeuge an den Vertragspartner, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort des Vertragspartners auf diesen über.
5.4. Soweit in den Fällen der Lieferung der durch von der Oberbayerischen Fleisch & Wurst GmbH hergestellten Speisen eine Abnahme vorausgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang auf den Vertragspartner maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5.5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft vom Vertragspartner zu tragen. Die Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.